Vertragspartner dieses Mietvertrages sind der umseitig genannte Mieter und Vermieter.
2. Im Mietpreis enthaltenen Leistungen
Wartung, Ölverbrauch und Verschleißreparaturen; Ausstattung des Fahrzeuges nach Inventarliste, pro Tag 250 km frei, ab 14 Tage Mietdauer alle gefahrenen km frei, KFZ - Haftpflichtversicherung mit850 € Selbstbeteiligung bei Vollkaskoschäden je Schaden, und mit 350 € SB bei Teilkaskoschäden.
3. Reservierungen
Reisemobilreservierungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung verbindlich. Bei Nichteinhaltung von Zahlungsfristen ist der Vermieter an die Vermietung bzw. den Mietvertrag nicht mehr gebunden.
4. Zahlung und Fristen
Mit dem Mietvertrag ist eine Anzahlung in Höhe von 150 € innerhalb von 5 Tagen an ReKo Wohnmobilvermietung zu leisten. Der Restbetrag ist spätestens bei Abholung zu entrichten oder vorher zu überweisen.
5. Stornokosten
Tritt der Mieter vor vereinbartem Mietbeginn vom Vertrag zurück, berechnen wir in jedem Fall folgende Stornokosten: bis 50 Tage vor Mietbeginn - 25 % des Gesamtmietpreises, bis 15 Tage vor Mietbeginn - 60 % des Gesamtmietpreises, danach 80 % des Gesamtmietpreises. Nichtabnahme des Fahrzeuges gilt als Rücktritt. Stornierungen bedürfen der Schriftform.
6. Kaution
Der Mieter hinterlegt bei Übernahme des Fahrzeuges eine Kaution in Höhe der Selbstbeteiligung von 850 €. Die Kaution wird bei einwandfreier Rückgabe des Fahrzeuges an den Mieter zurückgegeben.
7. Fahrzeugübernahme und - rückgabe
Falls nicht anders vereinbart gilt: Übernahme - und Rückgebeort sind der Wohnort des Vermieters. Das Fahrzeug ist termingerecht, gereinigt und vollgetankt dem Vermieter oder dessen Beauftragten zurückzugeben. Bei nicht erfolgter oder mangelhafter Innenreinigung werden Reinigungskosten nach Aufwand - mind. 39 € - berechnet. Bei nicht gereinigter Toilette berechen wir für die Reinigung pauschal 55 €.
8. Ausschluss von Ersatzleistungen
Bei nicht rechtzeitiger Übergabe oder Ausfall des Mietfahrzeuges besteht kein Anspruch des Mieters auf Stellung eines Ersatzfahrzeuges, und/ oder Weiterbeförderung.
9. Haftung des Vermieters und Haftungsbeschränkung
Der Vermieter haftet für reine Verschleißschäden, welche der Mieter nicht schuldhaft verursacht hat, sowohl wie für Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Versicherungen besteht. Für nicht durch Versicherungen gedeckte Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zu Höhe des zweifachen Mietpreises. Alle weitergehenden Ansprüche sind ausdrücklich ausgeschlossen.
10. Haftung des Mieters
Der Mieter haftet bei von ihm oder einem berechtigten Fahrer verschuldeten Unfallschaden bis 850 € je Schadenfall. Er haftet unbeschränkt bei grober Fahrlässigkeit, durch Alkohol bedingte Fahruntüchtigkeit, Missachtung von max. Durchfahrtshöhen bzw. Breiten, Fahrerflucht oder Schäden, welche dadurch entstehen, das ein nicht berechtigter Fahrer das Fahrzeug nutzt. Bei Inanspruchnahme der Teilkaskoversicherung haftet der Mieter in Höhe der SB von 350 € je Schadenfall.
11. Berechtigte Fahrer
Das Mindestalter des Mieters/berechtigten Fahrers muss 21 Jahre betragen. Er muss seit mind. 1 Jahr den gültigen Führerschein der Klasse 3 besitzen. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst und den im Mietvertrag genannten Fahrern geführt werden.
12. Sorgfaltspflicht des Mieters
Der Mieter hat für die Kontrolle von: - Reifendruck - Kühlwasser - Motorölstand- allgemeine Betriebssicherheit zusorgen und ggf. nachzufüllen.
13. Verbotene Nutzung
Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug zu verwenden: zur Weitervermietung ,zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests, zur Beförderung von explosiven, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen mit Ausnahme der mitgeführten Campinggasflaschen, zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten
14. Zugelassener Fahrbereich
Europa mit Ausnahme der Türkei und mit Ausnahme von Krisenregionen.
15. Schutzbriefversicherung
Eine Schutzbriefversicherung muss bei Übernahme des Fahrzeuges abgeschlossen, bzw. nachgewiesen werden - falls vom Vermieter nicht vorh..
16. Reparaturen
Reparaturen, welche notwendig werden, um die Betriebs/Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zu einem Betrag von 100 € ohne Verständigung des Vermieters durchgeführt werden. Darüberhinaus gehende Reparaturkosten sind dem Vermieter vor Durchführung der Arbeiten mitzuteilen. Alle Reparaturen müssen in dem Fahrzeug entsprechenden Fachwerkstätten durchgeführt werden. Erstattungsfähige Reparaturkosten übernimmt der Vermieter ausschließlich gegen Vorlage von ordentlichen Belegen.